Einkaufsbedingungen PBNA

EINKAUFSBEDINGUNGEN - PBNA

Diese Einkaufsbedingungen gelten ab Dezember 2022

1. Begriffsbestimmungen

- PBNA: Auftraggeber.
- Lieferant: die andere Partei der PBNA.
- Parteien: PBNA und Lieferant.
- Vertrag: die Verträge zwischen PBNA und dem Lieferanten, für die diese Einkaufsbedingungen gelten.
- Produkte: Waren und/oder Dienstleistungen, die der Lieferant an PBNA liefert.

2. Anwendbarkeit

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit PBNA über die an PBNA zu liefernden Produkte. Bedingungen des Lieferanten (wie auch immer benannt) finden keine Anwendung.
2. Im Falle von Konflikten haben besonders vereinbarte Verpflichtungen aus Vereinbarungen zwischen den Parteien Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
3. Abweichungen und Ergänzungen des Vertrages (einschließlich dieser Einkaufsbedingungen) sind nur wirksam, wenn sie von PBNA schriftlich anerkannt werden.
4. Für den Vertrag zwischen PBNA und dem Lieferanten gilt der Verhaltenskodex für Lieferanten von PBNA. Der Lieferant ist verpflichtet, diesen Verhaltenskodex jederzeit zu befolgen.

3. Lieferung

1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Vertrages ist der Lieferant unter anderem verpflichtet:
- Sicherstellen, dass die Produkte den gesetzlichen Anforderungen und anderen behördlichen Vorschriften entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Der Lieferant wird
sich um die erforderlichen Genehmigungen und das notwendige Sicherheitsmaterial kümmern;
- die Produkte mit allen von PBNA geforderten oder verlangten Unterlagen und/oder Hilfsmitteln zu versehen;
- die Produkte ordnungsgemäß verpacken und auf erstes Anfordern von PBNA die Verpackung und den Abfall zurücknehmen.
2. PBNA ist jederzeit berechtigt, die Qualität, den Preis und/oder andere Eigenschaften der Produkte zu untersuchen. Der Lieferant wird dabei unentgeltlich mitwirken.
3. Teillieferungen sind unzulässig. Die Leistungen sind ohne Unterbrechung zu erbringen.
4. Bis zur Lieferung erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Lieferanten. Nach der Lieferung gehen die Produkte in das Eigentum und auf die Gefahr von PBNA über. Die Lieferung von Waren ist abgeschlossen, wenn PBNA den Empfang schriftlich bestätigt hat. Die Lieferung von Leistungen ist abgeschlossen, wenn PBNA schriftlich bestätigt hat, dass die Leistungen erbracht sind. Die Bestätigung von PBNA bedeutet keine Billigung der Produkte.
5. PBNA ist nicht verpflichtet, zusätzliche Arbeiten zu bezahlen, wenn sie nicht sowohl die zusätzlichen Arbeiten als auch die Bezahlung dafür schriftlich genehmigt hat.
6. Der Lieferant verzichtet auf sein Zurückbehaltungsrecht und sein Reklamationsrecht.

4. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

1. Alle vom Lieferanten angegebenen Preise sind Pauschalpreise (einschließlich u.a.: Mehrwertsteuer, Transportkosten, Versicherung und sonstige Kosten und Gebühren).
2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, es sei denn, der Vertrag legt die Umstände fest, die zu einer Anpassung führen können
Anpassung führen können, sowie die Art und Weise, in der die Anpassung erfolgt.
3. PBNA hat jederzeit das Recht, eine Untersuchung zur Prüfung der Marktkonformität der Produkte durchführen zu lassen. Der Lieferant wird dabei unentgeltlich mitwirken. Ergibt die Prüfung, dass das Verhältnis von Qualität und Preis nicht marktgerecht ist, ist PBNA berechtigt, (i) den Vertrag mit sofortiger Wirkung (ganz oder teilweise) aufzulösen, ohne dass PBNA zu Schadenersatz verpflichtet ist, oder (ii) den Vertrag entsprechend den Ergebnissen der Prüfung anzupassen, wobei der Lieferant zur Mitwirkung verpflichtet ist.
4. Erfolgt die Abrechnung nach geleisteten Stunden, so sind die geleisteten Stunden von PBNA abzuzeichnen. PBNA ist nur bei Vorlage einer unterschriebenen Arbeitszeitabrechnung zur Zahlung verpflichtet.
5. Der Lieferant wird die Rechnungen in der von PBNA vorgeschriebenen Form einreichen.
6. Ist PBNA mit dem Inhalt (eines Teils) einer Rechnung nicht einverstanden, ist PBNA berechtigt, die Zahlung des strittigen Teils der Rechnung auszusetzen. In einem solchen
In einem solchen Fall ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen, und die Parteien werden sich innerhalb einer angemessenen Frist treffen, um die betreffende Rechnung zu besprechen.
7. PBNA zahlt innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme der Produkte (falls vereinbart) und nach korrekter Rechnungsstellung.
8. Die Zahlung stellt in keiner Weise einen Verzicht dar.

5. Fristen und höhere Gewalt

1. Wenn der Lieferant nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Fristen leistet, ist er in Verzug. Alle vereinbarten Zeitpunkte und Fristen sind fatal.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, PBNA unverzüglich zu informieren, wenn er erkennt, dass er die Produkte nicht zu/innerhalb der vereinbarten Zeitpunkte und Termine liefern kann, und zwar unter Angabe der Ursache und der voraussichtlichen Dauer. Der Lieferant ist in jedem Fall nicht berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen
zu berufen, wenn die Bestimmungen des vorstehenden Satzes nicht eingehalten wurden.
3. Als höhere Gewalt gelten auf jeden Fall nicht: Personalmangel, Streiks, Krankheit, Rohstoffmangel, Transportschwierigkeiten, Ausfall der vom Lieferanten beauftragten Parteien
vom Lieferanten beauftragte Parteien sowie Liquiditäts- und Solvenzprobleme des Lieferanten.
4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, sich gegenüber PBNA auf ein Aussetzungs- oder Aufrechnungsrecht zu berufen.

6. Geistiges Eigentum

1. Alle etwaigen Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus der Erfüllung des Vertrags ergeben, stehen ausschließlich PBNA zu. Die betreffenden Rechte
werden hiermit an PBNA abgetreten; diese Abtretung wird von PBNA angenommen. Der Lieferant wird auf erstes Anfordern alles Erforderliche tun, um diese Rechte zu erwerben und zu sichern und/oder auf etwaige Persönlichkeitsrechte zu verzichten.
2. Soweit die Produkte oder die dazugehörige Dokumentation Gegenstand von Schutzrechten des Lieferanten sind, erwirbt PBNA das Recht zu deren unentgeltlicher Nutzung im Wege einer nicht ausschließlichen, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Lizenz.
3. Der Lieferant garantiert, dass die Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen und stellt PBNA von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
4. Alles, was PBNA dem Lieferanten für die Erfüllung des Vertrages zur Verfügung gestellt hat - einschließlich Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen - bleibt Eigentum von PBNA und darf nur für die Erfüllung des Vertrages verwendet werden.

7. Vertraulichkeit

1. Der Lieferant ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Rahmen der Durchführung seiner Arbeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kenntnis gelangt sind und deren vertraulichen Charakter er kennt oder vermuten kann (einschließlich des Bestehens des Vertrages), strengstes Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, PBNA hat die Offenlegung
genehmigt hat oder das Gesetz oder ein Gericht ihn zur Offenlegung zwingt.
2. Der Lieferant sichert zu, dass alle von ihm direkt oder indirekt beauftragten Personen die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen einhalten und auf erste Aufforderung hin eine von PBNA zu bestimmende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen lassen.
3. Für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels verwirkt der Lieferant ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 20.000 €, unbeschadet aller weiteren Rechte von PBNA, einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadensersatz.

8. Haftung

1. Hat PBNA den Vertrag mit mehreren Parteien geschlossen, so haften diese Parteien gegenüber PBNA gesamtschuldnerisch für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag.
2. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die PBNA oder Dritten infolge eines zurechenbaren Mangels, einer unerlaubten Handlung oder einer Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung oder aus anderen Gründen entstehen, unabhängig davon, ob sie vom Lieferanten selbst, seinem Personal oder anderen Personen oder Gegenständen verursacht wurden, die an der Erfüllung des Vertrages durch ihn beteiligt sind. Der Lieferant stellt PBNA von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei
Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Verletzung einer in diesem Artikel beschriebenen Verpflichtung ergeben.
3. Vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Lieferanten gilt die Verwaltung von PBNA als vollständiger Beweis für ihren Schaden.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die, sofern die Parteien
sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.500.000 € pro Ereignis oder Ereignisserie abzuschließen.
5. Der Auftragnehmer wird auf erstes Anfordern vonPBNA Einsicht in die entsprechende Police sowie in die Nachweise über die Prämienzahlungen (einschließlich der letzten Prämienzahlung) gewähren.
6. PBNA haftet gegenüber dem Lieferanten nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden gleich welcher Art, unabhängig davon, wie sie entstanden sind und von wem sie verursacht wurden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten von PBNA vor.

9. Auflösung, Kündigung und Beendigung

1. Unbeschadet der sonstigen Rechte von PBNA (einschließlich des Rechts auf Schadensersatz) ist PBNA berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Erklärung zu kündigen, den Vertrag ganz oder
den Vertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn
wenn:
- der Lieferant oder einer seiner Untergebenen oder Vertreter einem Mitarbeiter oder Vertreter von PBNA einen Vorteil anbietet, gewährt, angeboten hat oder gewährt hat, der die Entscheidungsfindung beeinflussen kann;
- der Lieferant für insolvent erklärt wird, einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt hat, seinen Betrieb stillgelegt oder liquidiert hat, ein erheblicher Teil seines Vermögens beschlagnahmt wird oder anderweitig als unfähig angesehen werden muss, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen;
- wesentliche Änderungen in den Eigentums- oder Kontrollverhältnissen des Lieferanten eintreten, einschließlich Fusionen und Übernahmen;
- es besteht ein inakzeptables Risiko eines Imageschadens für PBNA als Folge der Zusammenarbeit mit dem Lieferanten, nach Ermessen von PBNA.
- Ein Fall von höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen liegt vor.
2. Alle Forderungen, die PBNA in den im ersten Absatz genannten Fällen gegen den Lieferanten hat oder erwirbt, sind sofort und in voller Höhe fällig. Der Lieferant ist verpflichtet, die von PBNA bereits geleisteten Zahlungen für den gekündigten Vertrag unverzüglich zu erstatten.
3. Bei Dauerverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr ist PBNA jederzeit berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu kündigen. Als
PBNA ist dem Lieferanten infolge einer solchen Kündigung nicht schadenersatzpflichtig.
4. Bei Beendigung des Vertrages wird der Lieferant alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen erbringen, damit PBNA seine Arbeit ohne Unterbrechung und in gewohntem Umfang durchführen kann.

10. Einschaltung von Drittparteien

Die Einschaltung Dritter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PBNA. PBNA darf diese Zustimmung nicht unnötig verweigern. Der Lieferant haftet zu jeder Zeit gesamtschuldnerisch für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag.

11. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

1. Auf die Verträge zwischen PBNA und dem Lieferanten findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
2. Alle Streitigkeiten zwischen PBNA und dem Lieferanten werden ausschließlich durch das niederländische Bezirksgericht entschieden.

Kaufbedingungen